AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gegenüber Unternehmern
der Seiler Pianofortefabrik GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Seiler Pianofortefabrik GmbH (im Folgenden: Seiler) mit Kunden, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Das Vertragsverhältnis zwischen Seiler und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen und dem jeweiligen Einzelvertrag. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen.
3. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder durch Seiler schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Die Annahme des Angebots durch Seiler erfolgt schriftlich durch Auftragsbestätigung spätestens innerhalb einer Frist von 6 Wochen.
2. Sofern die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
3. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise gemäß der Preisliste in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Auslieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beinhalten die Netto-Preise bereits die Kosten für den Transport, für den Export verstehen sie sich unverpackt ab Werk.
2. Seiler behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 12 Monaten die Preise an eingetretene Kostensteigerungen für Personal- und Materialkosten anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so wird dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt, dass er unverzüglich nach Mitteilung der Preisanpassung auszuüben hat.
3. Umstände, die 4 Monate nach Vertragsschluss eintreten und welche die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und außerhalb des Einflussbereiches von Seiler liegen, berechtigen Seiler zur Anpassung des Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen und ähnliches.
4. Rechnungen sind - vorbehaltlich einer anderen konkreten Vereinbarung - sofort zur Zahlung fällig, jedoch spätestens 30 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei vollständiger Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung der Waren und Zugang der Rechnung ist der Kunde zu einem Skontoabzug von 2 % berechtigt. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
§ 4 Lieferzeiten und Lieferung
1. Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager bzw. Werk verlassen hat oder die Mitteilung erfolgt ist, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
2. Sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde, trägt die Leistungs- sowie Preisgefahr der Kunde. Dies gilt nicht, wenn Seiler die Lieferung selbst übernommen hat.
3. Teillieferungen werden ausdrücklich gestattet, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Seiler berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Sache auf den Kunden über.
5. Hat der Kunde Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die eine Leistung von Seiler nicht erbracht werden kann, so verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferzeit um den entsprechenden Zeitraum. Verzögert sich die Lieferung infolge eines durch den Kunden zu vertretenen Umstandes, so ist dieser verpflichtet, Seiler alle hieraus resultierenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
6. Für den Fall, dass ein von Seiler zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Verschulden von Seiler ein Verschulden ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet Seiler nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
7. Ist eine Leistung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbar waren, nicht möglich, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung, so ist Seiler zum Rücktritt berechtigt. Die Rechte des Käufers beschränken sich in diesem Fall auf die Wirkungen des Rücktritts.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Seiler behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ausdrücklich vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Forderung gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung gebucht werden (Kontokorrentvorbehalt).
2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Gläubigerverzug, ist Seiler nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Mit dem Herausgabeverlangen erklärt Seiler den Rücktritt vom Vertrag.
3. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde Seiler unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde. Erfolgt eine Pfändung durch Seiler, so erklärt Seiler mit dieser Pfändung den Rücktritt vom Vertrag.
4. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den Seiler geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder zu verwerten. Dieses Recht des Kunden erlischt im Falle seiner Zahlungseinstellung.
6. Das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der Waren besteht nur unter der Vorausetzung der Übergabe der Waren gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit dem Abnehmer des Kunden.
7. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8. Bei ausstehenden Zahlungsbeiträgen tritt der Kunde Seiler alle Forderungen einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent in vollem Umfang ab. Der Kunde hat eine fortlaufende aktualisierte Aufstellung der auf Seiler übergegangenen Forderungen vorzulegen. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die Forderungen nach Abtretung in eigenem Namen einzuziehen. Seiler bleibt daneben berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch im Gegenzug, keine Forderungen einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
9. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen werden. Für den Fall des Widerrufs ist Seiler zur Offenlegung der Abtretung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt. Zur Abtretung der Einzugsermächtigung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Seiler zu bewirken, als noch Forderungen gegen den Kunden bestehen.
10. Seiler ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten Seiler.
11. Werden im Zuge der Durchführung des Vertrages gelieferte Waren, insbesondere bei der Nacherfüllung, ausgetauscht, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neu gelieferten Waren.
§ 6 Mängelgewährleistung
1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Naturgemäß können bei Holzfarbproben die Farben nur annähernd eingehalten werden, während die Holzstruktur immer anders ausfallen wird. Dies stellt keinen Mangel dar.
3. Soweit ein von Seiler zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist Seiler unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Seiler aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
4. Der Kunde hat Seiler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.
5. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Seiler durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung von neuer Ware erfolgen. Seiler trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil die Waren sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befinden.
6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund der Werthaltigkeit der Ware weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
7. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Seiler haftet jedoch nur für die typischerweise mit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbaren Schäden und soweit Seiler, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
8. Seiler ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierende Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird.
9. Seiler ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendung des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 307 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10. Die Übernahme einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfolgt für den Fall einer gesonderten Vereinbarung durch Übergabe eines Garantiescheins.
§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist der Firmensitz in Kitzingen.
2. Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Insbesondere findet das UN-Kaufrecht (CISG) keine Anwendung.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.